Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 09.2023)

$ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Vertrags- und Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Dienstleistungssegmentes; entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt die FUNKE Service GmbH nicht an, es sei denn, die FUNKE Service GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Die Vertragsbedingungen der FUNKE Service GmbH gelten auch dann, wenn die FUNKE Service GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.2 Die FUNKE Service GmbH übt das gem. §34 a GewO erlaubnispflichtige Wach- und Sicherheitsgewerbe aus.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der FUNKE Service GmbH und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug

2.1 Preise, einzelne Verrechnungsätze sowie Stundenvergütungen sind den einzelnen Verträgen zu entnehmen. Die entsprechenden tarifvertraglichen Voraussetzungen werden gewahrt. Die gültigen Zuschläge werden dem Kunden entsprechend der tarifvertraglichen Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes belastet.

2.2 Das Entgelt ist zahlbar jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug. Es sei denn, es liegt eine schriftliche Individualabrede zwischen den Parteien vor, die einen anderen Zahlungstermin beinhaltet. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnungssumme ausgewiesen ist. Eine Rechnung gilt erst dann als bezahlt, wenn der FUNKE Service GmbH über den Betrag voll verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

2.3 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Entgelts können für jede schriftliche Mahnung 5,00 € berechnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen im Falle des Zahlungsverzugs. In diesen Fällen behalten wir uns grundsätzlich die anwaltliche Hilfe vor.

2.4 Sofern der Vertragspartner sich mit Zahlungen in Verzug befindet, so ist die FUNKE Service GmbH berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Im Übrigen gelten die Fälligkeitsvoraussetzungen nach den gesetzlichen Regelungen; insofern bei Werkverträgen gemäß § 641 I BGB sowie bei Dienstverträgen gemäß 614 I BGB. Zzgl. Fällt eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro gem. § 280 II BGB an.

2.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartner, ist die FUNKE Service GmbH unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die weitere Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten; die FUNKE Service GmbH kann bei Verzug die zukünftige Leistungserbringung - Fortsetzung und / oder Wiederaufnahme der Dienstleistung – von Vorauszahlungen des Vertragspartner für den jeweils nächsten zeitlichen Abrechnungsabschnitt der zu erbringenden Dienste abhängig machen. In jedem Fall hat die FUNKE Service GmbH die Entscheidungsmacht im Falle des Zahlungsverzuges.

2.6 Die FUNKE Service GmbH kann bei Zurückhaltung seiner Dienstleistung für deren Dauer Schadenersatz in Höhe von 20 % des für einen solchen Zeitabschnitts durchschnittlich gezahlten, auf die eingestellte Leistung entfallenden Entgelts verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dabei der FUNKE Service GmbH weiterhin vorbehalten; es bleibt dem Vertragspartner vorbehalten, der FUNKE Service GmbH das Gegenteilige nachzuweisen.

2.7 Im Falle der Veränderung / Neueinführung gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, u. a. auch durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, Preisveränderungen sowie bei sonstigen Veränderungen, ist der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages im gleichen Verhältnis zu ändern. Sofern durch den Vertragspartner Nachweise der Kostenveränderungen verlangt werden, ist ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten, sofern eine Veränderung nicht anderweitig bekannt gemacht wurde, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgeberverbandes / der Tarifvertragspartei; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherung die Bescheinigung des Versicherers / Maklers der FUNKE Service GmbH.

2.8 Etwaige Kosten, Gebühren oder Aufwendungen (Rücklastschriftgebühren), die der FUNKE Service GmbH durch die Rückgabe von Lastschriften durch das Bankinstitut des Vertragspartners gleich welchen Grundes entstehen, trägt der Vertragspartner.

2.9 Dem Vertragspartner, steht das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Die Geltendmachung des Lösungsrechtes, ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber der FUNKE Service GmbH zu erklären.

2.10 Änderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten insbesondere durch Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Änderungen werden im Einzelnen neu mit dem Vertragspartner verhandelt. Eine selbstständige Preiserhöhung durch die FUNKE Service GmbH ist unzulässig.

2.11 Entgelt, welches durch Polizei- sowie Feuerwehreinsätze, die von der FUNKE Service GmbH zum Objekt bestellt wurden, entstehen, hat der Vertragspartner ebenso innerhalb von 14 Tagen nach Einsatz an die FUNKE Service GmbH zu entrichten.

§ 3 Dienstleistungstätigkeit - Umfang

3.1 Die FUNKE Service GmbH und der Vertragspartner sind verpflichtet, unverzüglich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung, zu erstellen. Die Dienstanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie enthält die Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen / Anforderungen des Vertragspartners entsprechend vorgenommen werden sollen. Sämtliche Dienstanweisungen sind Bestandteil des Vertrages.

3.2 Wirkt der Vertragspartner an der Erstellung oder Ergänzung der Dienstleistungstätigkeit nicht mit oder liegt aus sonstigen Gründen keine vom Vertragspartner und der FUNKE Service GmbH unterzeichnete Dienstleistungstätigkeit vor, so kann die FUNKE Service GmbH die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Tätigkeit oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie die FUNKE Service GmbH sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Vertragspartner; dem Vertragspartner wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt. Soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers derart verändern, dass eine Deckung, durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist, trägt der Vertragspartner das sich hieraus ergebende Schadensrisiko.

3.3 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen oder Tätigkeiten Abstand genommen werden bzw. diese abgeändert werden.

3.4 Die FUNKE Service GmbH ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung berechtigt, in Fällen von Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aufruhr, Streik, höherer Gewalt sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von der FUNKE Service GmbH eingesetzten Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Vertragspartner anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem von der FUNKE Service GmbH eingesetzten Personals den zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Zugang zu dem Dienst­leistungsobjekt zu verschaffen. Verwehrt der Vertragspartner den von der FUNKE Service GmbH eingesetzten Mitarbeitern den Zugang zu dem Dienstleistungsobjekt, so steht dies dem Entgeltanspruch von der FUNKE Service GmbH nicht entgegen.

3.6 Der Vertragspartner wird die FUNKE Service GmbH auf seinem Gelände einweisen und auf etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinweisen und ggf. der FUNKE Service GmbH dazu existierende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Vertragspartner rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser übernimmt gleichzeitig die Gewähr für Richtigkeit und Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Schlüssel mit den dazugehörigen Schlössern.

3.7 Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet der FUNKE Service GmbH die Anschriften seiner Beauftragten bekannt zu geben, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Änderungen der Anschrift, der Rufnummern sowie Änderungen der Ansprechpartner müssen der FUNKE Service GmbH umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Die vom Vertragspartner benannten Beauftragten sind Vertreter des Auftraggebers und somit berechtigt, im Alarmfalle rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen.

3.8 Der Vertragspartner erstattet der FUNKE Service GmbH ohne besonderen Auftrag zusätzlich sämtliche entstehende Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstleistungstätigkeit genannten Personen des Vertragspartners nicht erreichbar sind. Hierzu kann auch die Bewachung des Objektes zählen.

3.9 Weiterhin wird der FUNKE Service GmbH das jeweilige Hausrecht vom Vertragspartner zur uneingeschränkten Ausführung seiner Dienstleistung unmittelbar nach Vertragsschluss übertragen. Sofern der Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, hat er dies der FUNKE Service GmbH mitzuteilen. Unter gegeben Umständen ist eine weitere Aus- bzw. Durchführung der Dienstleistung nicht möglich.

§ 4 Technisches Zubehör

4.1 Die FUNKE Service GmbH stellt dem Vertragspartner ggf. zur Erbringung einer Dienstleistung technische Geräte (bspw. Anbringen eines Wächterkontrollsystem, etc.) zur Verfügung. Die Anbringung solcher bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Diese technischen Geräte sind Eigentum der FUNKE Service GmbH.

4.2 Die FUNKE Service GmbH stellt seinen Mitarbeitern ggf. zur Erbringung der Dienstleistung technische Geräte (bspw. Totmannschaltung, Funkgeräte, Wächterkontrollsystem etc.) zur Verfügung. Diese technischen Geräte sind Eigentum der FUNKE Service GmbH

4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet mit den Gegenständen so zu verfahren, wie er mit seinem Eigentum verfahren würde.

4.4 Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der technischen Geräte ist der Vertragspartner verpflichtet, dem der FUNKE Service GmbH entstandenen Schaden, zur Wiedererlangung bzw. aufgrund einer Reparatur des technischen Zubehörs, zu ersetzen.

4.5 Die Schadensersatzpflicht des Vertragspartners richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.

§ 5 Vertragsdauer - Kündigung

5.1 Die Vertragslaufzeit beträgt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Sofern dieser nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr.

5.2 Bei unbestimmten Vertragslaufzeiten beträgt die Kündigungsfrist ebenso drei Monate zum Monatsende.

5.3 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Ein solcher wichtiger Grund könnte insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vorliegen:

  1. im Falle, dass der Vertragspartner mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als 2 Wochen trotz Fälligkeit sich im Verzug befindet;
  2. für beide Vertragsparteien im Falle des Erlöschens oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes;
  3. für den Vertragspartner bei wesentlichen Vertragsverletzungen, durch die FUNKE Service GmbH, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber der Geschäftsleitung der FUNKE Service GmbH und angemessener Fristsetzung diese nicht abgestellt wurden;
  4. für beide Vertragsparteien soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt wurde oder ein solcher Antrag nach Veröffentlichung in den Medien bevorsteht.

5.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf stets der Schriftform.

5.5 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages/Dienstleistung durch den Vertragspartner oder Auftragnehmer (Voraussetzung mehrfacher Zahlungsverzug über drei Kalendermonate in Folge), wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 9% des Gesamtauftragswert/-volumens fällig. Diese Entschädigung ist nach Rechnungszugang innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

§ 6 Betriebshaftpflichtversicherung

6.1 Die FUNKE Service GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den in der Bewachungsverordnung geforderten Deckungssummen:

Pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Bundesdatenschutzgesetz) 5.000.000,- €
für Umwelthaftpflichtschäden inklusive Umwelthaftpflichtregress 5.000.000,- €

Im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden gelten folgende Versicherungssummen als vereinbart:

für Beschädigungen und Vernichtung bewachter Sachen 5.000.000,- €
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 500.000,- €
für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 5.000.000,- €
für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden 5.000.000,- €

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Vertragspartner zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Vertragspartner kann von der FUNKE Service GmbH den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen verlangen.

6.2 Soweit der Vertragspartner höhere als die in § 6.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser die FUNKE Service GmbH informieren, dabei wird die FUNKE Service GmbH gegen Erhöhung eines Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird er über diese Summen hinausgehenden Schaden durch den Vertragspartner abgedeckt.

6.3 Dem bestehenden Versicherungsvertrag der FUNKE Service GmbH über Bewachungsverordnungen liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen wie z. B. die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

6.4 Entsprechend den zwischen der FUNKE Service GmbH und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen, ist eine Haftung der FUNKE Service GmbH in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen / behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen. Soweit der Versicherer der FUNKE Service GmbH einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist die FUNKE Service GmbH berechtigt, mit dem Vertragspartner über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist die FUNKE Service GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.

6.5 Sollte der FUNKE Service GmbH der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung der FUNKE Service GmbH in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.

6.6 Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FUNKE Service GmbH als Versicherungsnehmer nach den Versicherungsvertragsgesetz eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen hat.

§ 7 Haftung

7.1 Die FUNKE Service GmbH haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Haftung der FUNKE Service GmbH für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in § 6.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6.1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – demnach ausgeschlossen.

7.3 Im Schadensfall wird der Vertragspartner den Schaden der Geschäftsführung der FUNKE Service GmbH unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch, anzeigen. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, der FUNKE Service GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

7.4 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der FUNKE Service GmbH schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

7.5 Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

7.6 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer der FUNKE Service GmbH wird diese den Vertragspartner unverzüglich hierüber schriftlich unterrichten.

§ 8 Personal und Dienstkleidung

8.1 Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um Sicherungsdienstleistungen sowie Serviceleistungen der FUNKE Service GmbH, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedient, und in der Regel nicht um eine Arbeitnehmer­überlassung nach dem "Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmer­überlassung" (AÜG) vom 7. August 1972. Die Auswahl des von der FUNKE Service GmbH beschäftigten und eingesetzten Personals sowie deren Weisungsrecht der FUNKE Service GmbH gegenüber - ausgenommen bei Gefahr im Verzug – liegen ausschließlich in der Entscheidungsgewalt der FUNKE Service GmbH.

8.2 Das Personal erfüllt seinen Dienst in Dienstkleidung, die in der Regel durch die FUNKE Service GmbH gestellt wird und in Absprache mit dem Vertragspartner bestimmt wird.

  1. Dienstkleidung A: Die Mitarbeiter tragen einen schwarzen Anzug, bestehend aus einer schwarzen Tuch-/Stoff-Hose und einem dazu passenden, schwarzem Sakko/Jackett. Weiterhin tragen die Mitarbeiter ein weißes Hemd, eine marineblaue Krawatte und feines, schwarzes Schuhwerk.
  2. Dienstkleidung B: Diese Dienstkleidung besteht aus einem Polo-Hemd, einem Pullover, einer Jacke und einer Hose, jeweils in marineblau. Die Schuhe sind in schwarz und müssen einen Mindeststandart von S2 vorweisen.
  3. Sonstiges: Je nach Tätigkeit zur Dienstleistungserbringung der Mitarbeiter der FUNKE Service GmbH kann die getragene Dienstkleidung von den oben genannten, in Absprache mit dem Vertragspartner, auch abweichen.

8.3 Der Vertragspartner wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Geschäftsführung bzw. an den / die Ansprechpartner/in der FUNKE Service GmbH wenden. In der Regel ist dies der/die Objektleiter/in, welche/r in der Dienstanweisung namentlich aufgeführt wird.

8.4 Sanitäre Anlagen müssen dem Personal der FUNKE Service GmbH während der Dienstleistungsausführung stets vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

§ 9 Datenschutz - Vertraulichkeit

9.1 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

9.2 Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

9.3 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FUNKE Service GmbH und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten nicht an Dritte weitergeleitet werden, die von FUNKE Service GmbH mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Auch der Vertragspartner wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die FUNKE Service GmbH und deren Mitarbeiter einhalten.

9.4 Gemäß § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden.

9.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diese sonst zugänglich zu machen.

§ 10 Abwerbeverbot

Dem Vertragspartner ist es untersagt, Arbeitnehmer der FUNKE Service GmbH, während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abzuwerben, anzustellen oder sonst zu beschäftigen. Bei Verstößen gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

§ 11 Sonstige Erfordernisse - Gerichtsstand

11.1 Die FUNKE Service GmbH ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit der FUNKE Service GmbH verbundenes Unternehmen zu übertragen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners bedarf. Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag nicht berührt.

11.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich auf dem postalischen Weg verzichtet werden.

11.4 Für alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht.

11.5 Sofern der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der FUNKE Service GmbH; die FUNKE Service GmbH ebenso berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

11.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen und / oder einzelne Regelungspunkte dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam seien oder werden, so wird dadurch nicht die Wirksamkeit anknüpfender Regelungspunkte und weiteren Vertragsregelungen berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahekommt oder sich eines Schiedsgerichts zu bedienen.

§ 12 WIDERRUFSBELEHRUNG (nur für Verbraucher)

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Vertragsschluss sowie vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

FUNKE Service GmbH
Rheinische Straße 27
44137 Dortmund

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangener Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung.